Bei den übrigen Rügepunkten (Wärmeverbund und Verzicht auf die Mastleuchte vor der Villa C.________) ist der Beschwerdeführer hingegen unterlegen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, einen Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 380.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdegegnerin ist eine Behörde im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Bst. b VRPG. Sie ist nicht wie eine Privatperson betroffen (vgl. dazu E. 7d). Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'520.00 werden deshalb nicht erhoben. 29 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;