b) Die Beschwerdegegnerin hat mit der Projektänderung vom 8. September 2014 den Rügen des Beschwerdeführers teilweise Rechnung getragen (Gestaltung der Grünanlage und Gestaltung der Beleuchtung). Zudem ist die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in weiteren Punkten entgegengekommen (Verzicht auf Wandlampe zwischen der Halle 6 und der Villa C.________, Reduktion der Lichtpunkthöhe und Verschiebung der Mastleuchte vor der Villa C.________). In diesen Punkten gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. Bei den übrigen Rügepunkten (Wärmeverbund und Verzicht auf die Mastleuchte vor der Villa C.________) ist der Beschwerdeführer hingegen unterlegen.