dieses Entscheids deshalb explizit auf Art. 18 Abs. 3 KEnG hingewiesen. Die Vorschrift gebietet, dass die Beschwerdegegnerin die zuständigen Energieversorgungsunternehmen für das Fernwärmenetz umgehend über die geplante Strassensanierung unterrichtet und gegebenenfalls die Tätigkeiten an der Y.________strasse mit jenen der betroffenen Energieversorgungsunternehmen koordiniert. Hier sprechen dann auch rein praktische Gründe dafür, Leerrohre für die Erweiterung des Fernwärmenetzes schon jetzt in die Y.________strasse zu verlegen. Damit kann die planerische Absicht im Richtplan bekräftigt 28 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Kantonalen Energiegesetz, in Tagblatt des Grossen