e) Gemäss dem Energierichtplan ist im Bereich der Y.________strasse ein Wärmeverbund mit hochwertiger Abwärme als vorrangige Energieversorgung vorgesehen. Die Umsetzung dieser planerischen Zielsetzung bedingt zweifellos das Verlegen von Werkleitungen in die Scheibenstrasse. Die Anwendbarkeit des Koordinationsgebots gemäss Art. 18 Abs. 3 KEnG ist deshalb klar zu bejahen. Das Koordinationsgebot verlangt hier einen Informationsaustausch und eine Koordination der Tätigkeiten zwischen der Beschwerdegegnerin als Strasseneigentümerin und den für das Fernwärmenetz zuständigen Energieversorgungsunternehmen. Die Beschwerdegegnerin wird im Dispositiv