Damit soll vermieden werden, dass dort, wo Leitungen in einer Strasse geführt werden, frisch sanierte Strassen gleich wieder aufgerissen werden, um die Leitung zu verlegen oder zu ersetzen. Bei Art. 18 Abs. 3 KEnG handelt es sich um eine Koordinationsvorschrift zwischen Strasseneigentümer und Energieversorgungsunternehmen, woraus Private für sich keine Rechte, wie namentlich eine Anschlusspflicht, ableiten können.28 Entsprechend kann die Integration der Werkleitungen in die Strasse nicht verlangt werden. Die Beschwerde wird deshalb in diesem Punkt abgewiesen.