d) Das Energiegesetz des Kantons Bern legt im Abschnitt leitungsgebundene Energie in Art. 18 Abs. 3 KEnG fest, dass soweit möglich und verhältnismässig, neue Leitungen in den Boden zu verlegen sind. Bei Leitungen, die in Strassen verlegt werden sollen oder bereits in solchen verlegt sind, stimmen die Energieversorgungsunternehmen ihre Arbeiten an den Leitungen mit den von den Strasseneigentümerinnen und -eigentümern vorgesehenen Arbeiten an den Strassen ab. Damit soll vermieden werden, dass dort, wo Leitungen in einer Strasse geführt werden, frisch sanierte Strassen gleich wieder aufgerissen werden, um die Leitung zu verlegen oder zu ersetzen.