b) Die Beschwerdegegnerin entgegnet, der Wärmeverbund bzw. der Anschluss der Liegenschaft an den Wärmeverbund sei nicht Bestandteil des vorliegenden Projekts. Falls sich der Beschwerdeführer für den Bezug von Fernwärme entscheide, habe er mit dem entsprechenden Lieferanten einen Vertrag abzuschliessen. Der Leitungsbau sei durch den entsprechenden Energielieferanten oder durch den Beschwerdeführer zu veranlassen und zu finanzieren.