a) Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die Erweiterung des Wärmeverbunds KVA sei, wie die restlichen Werkleitungen, Bestandteil des Bauvorhabens. Die Werkleitungen seien in die Strasse zu integrieren. In diesem Zusammenhang verweist er auf Art. 29 der der Überbauungsvorschriften UeO b Areal Y.________strasse vom 25. Juni 1995 und die Aktennotiz zwischen ihm und dem Planungsamt der Stadt Thun vom 12. Dezember 2006. Darin äusserte der Beschwerdeführer das Anliegen, dass das ganze Areal bis 2007 für die Versorgung mit Fernwärme vorbereitet werden solle.