Unbehelflich ist schliesslich der Verweis des Beschwerdeführers auf die Aktennotiz vom 7. Dezember 2006. Die Erklärung der Beschwerdegegnerin bzgl. der Parkplätze stand im Zusammenhang mit den Anpassungen der Zonenplanänderung ZPP W "Areal Scheibenstrasse", der UeO "ZPP W Areal Scheibenstrasse" sowie der UeO b "Areal Scheibenstrasse" im Jahr 2006. Seit dieser Erklärung im Jahr 2006 hat sich die tatsächliche und rechtliche Situation – das AGR genehmigte die Parkplätze im Plangenehmigungsverfahren im Jahre 2012 – massgeblich verändert. 6. Anschluss des Areals an den Wärmeverbund der KVA