Wird die Anlage nach Art. 8 Abs. 2 LSV wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der Gesamtanlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten unter anderem vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Art. 8 Abs. 3 LSV). Als "wahrnehmbar" gilt in der Regel eine Lärmzunahme von 1 dB und mehr; deutlich wahrnehmbar ist eine Zunahme ab 3 dB, was einer Verdoppelung des Verkehrs entspricht.26