Bei der Y.________strasse handelt es sich um eine bestehende ortsfeste Anlage nach Art. 8 Abs. 1 LSV25. Wird sie geändert, so müssen die Lärmemissionen der geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Wird die Anlage nach Art. 8 Abs. 2 LSV wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der Gesamtanlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.