den öffentlichen Verkehr baut, ist – unabhängig von der Parkplatzerstellungspflicht nach den Vorschriften des Baugesetzes23 – in einem gewissen Umfang befugt, Parkflächen auf öffentlichem Grund zur Verfügung zu stellen.24 Es liegt demnach im Ermessen der Beschwerdegegnerin als Strasseneigentümerin, ob sie das kurzfristige Parkieren auf öffentlichem Grund ermöglichen will. Anhaltspunkte, dass hier die zehn oberirdischen Parkplätze zu schädlichen oder lästigen Immissionen im Sinn des Umweltschutzgesetzes führen, wie dies der Beschwerdeführer befürchtet, bestehen nicht. Bei der Y.________strasse handelt es sich um eine bestehende ortsfeste Anlage nach Art. 8 Abs. 1