umstrittenen Projekt ist demzufolge nicht zu beanstanden. Da das AGR bereits im Plangenehmigungsverfahren im Jahre 2012 über die Rügepunkte bzw. die Rechtmässigkeit der oberirdischen Parkplätze befand, steht die gleiche Sache einer nachträglichen Überprüfung im Baubewilligungsverfahren nicht mehr offen. Auf die Rüge betreffend die oberirdischen Parkplätze kann nicht eingetreten werden. d) Selbst wenn auf die Rüge des Beschwerdeführers eingetreten würde, wäre sie unbegründet. Zur Diskussion stehen hier öffentliche Parkplätze, die Bestandteil der Strasse sind und dem ruhenden Verkehr gewidmet werden. Das Gemeinwesen, das Strassen für