Der Parkplatzbedarf wurde damit begründetet, dass bei der kantonalen Verwaltung (Y.________strasse Nr. 3 und Nr. 11) öffentliche Kurzparkplätze fehlten und dadurch unnötiger Suchverkehr entstehe. Der Beschwerdeführer wehrte sich bereits im Plangenehmigungsverfahren mit Einsprache gegen die oberirdischen Parkplätze. Das AGR erwog in der Plangenehmigungsverfügung vom 24. Juni 2012, der Bedarf nach Kurzparkplätzen der kantonalen Verwaltung sei nachvollziehbar und verständlich. Es wies deshalb die Einsprache als unbegründet ab.22 Heute gestattet die Überbauungsordnung entlang des Gebäudes Y.________strasse Nr. 11 die Erstellung von Parkplätzen. Die Umsetzung dieser Parkplatzfestlegung im hier