i) Anzumerken ist letztendlich, dass die geplante Mastleuchte vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers die Einheit des Strassenraums im Abschnitt der Altbauten stärkt. Sie ist demzufolge auch unter dem Gesichtspunkt des Ortsbild- und Denkmalschutzes vertretbar. Nach dem Gesagten ist die fragliche Leuchte des Typs Alma gemäss der zweiten Projektänderung unter Auflagen (Herabsetzung der Lichtpunkthöhe von 7.00 m auf 6.00 m und die Verschiebung der Leuchte um ca. 2.50 m nach rechts) bewilligungsfähig. Insgesamt ist damit durch die Projektänderung und den Auflagen den Anliegen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und Einsprache teilweise entsprochen worden.