Die Herabsetzung der Lichtpunkthöhe und die Verschiebung der LED-Leuchte werden der Vollständigkeit halber als Auflage im Entscheiddispositiv aufgenommen. Für weitere Massnahmen zur Reduktion der Lichtverschmutzung, wie das Anbringen eines Blendschutzes oder die Verwendung von Warmlicht, besteht kein Raum. Solche Massnahmen können auch gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht verlangt werden. Zu diesem Schluss gelangte auch der Vertreter des Tiefbauamts am Augenschein. Er hielt fest, mit der LED-Technologie könne die Lichtstreuung viel besser kontrolliert werden. Die Installation von sogenannten Kragen sei heute nicht mehr nötig, weil man die LED-Lampen genau ausrichten könne.18