h) Störende oder lästige Lichtimmissionen, die von der umstrittenen Leuchte ausgehen, sind – entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers – nicht zu erwarten. Vorgesehen ist eine LED-Leuchte des Typs Alam 5102 24LED. Die Distanz zwischen der Liegenschaft des Beschwerdeführers und der umstrittenen Strassenleuchte beträgt ca. 10.00 m. Durch die LED-Technologie kann das Licht energieeffizient und optimal auf die zu beleuchtende Strassenfläche gelenkt werden. Das Licht wird wenig gestreut, womit sich unnötige Lichtimmissionen vermeiden lassen. Für die fragliche Strassenbeleuchtung ist zudem eine Nachtabsenkung zwischen 00.30 bis 05.30 Uhr um 30 % vorgesehen.17