14 Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG; BSG 704.1) 15 Vgl. Beilage in der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2013 der Beschwerdegegnerin 16 Vgl. zum Begriff Ziff. 1.6 der SIA-Norm 491 11 wahrgenommen werden. Dies stellt eine Gefahrenquelle für Motorfahrzeuglenker und Fussgänger dar und erhöht das Verkehrsrisiko. Die umstrittene Leuchte vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers ist somit aus Gründen der Verkehrssicherheit auf einer Lichtpunkthöhe von 6.00 m erforderlich.