g) Vorliegend erklärte die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 12. Dezember 2014, der Beleuchtungsmast vor der C.________ könne um 2.50 m verschoben und die Leuchtpunkthöhe von 7.00 m auf 6.00 m reduziert werden. Ein weiteres Herabsetzen auf 5.00 m würde jedoch zu einer unzureichenden Ausleuchtung führen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind nachvollziehbar: Vorliegend ist eine durchgehende Strassenbeleuchtung mittels LED-Technologie geplant. Damit kann eine gleichmässige Leuchtdichte auf der Strassenoberfläche erreicht werden.