Im Übrigen schreibt auch Art. 23 Abs. 2 der Überbauungsvorschriften der UeO b Areal Y.________strasse vor, dass die wichtigsten Fusswege und der Aufenthaltsbereich so zu gestalten und zu beleuchten sind, dass sie möglichst durchgehend das Gefühl der Sicherheit vermitteln. Dass die Lichtplanungsfirma Wiederkehr und Partner die Y.________strasse gestützt auf die geltenden Strassenbeleuchtungsnormen (SN TR 13201-1 Strassenbeleuchtung – Teil 1: Auswahl der Beleuchtungsklassen und SN EN 13201-2 Strassenbeleuchtung – Teil 2: Gütemerkmale) der Beleuchtungsklasse S4 mit der Beleuchtungssituation D4 zuteilte, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.15