Die Energiegesetzgebung schreibt den sparsamen Umgang mit Energie vor. Nach Art. 51 Abs. 1 KEnG11 sind Beleuchtungen, wozu auch Strassenbeleuchtungen zählen (Art. 1 Abs. 7 KEnV12), energieeffizient und umweltschonend zu betreiben. Die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung sind auf das Mass zu beschränken, das aus Sicherheitsgründen erforderlich und für den Verwendungszweck geboten ist. Diese Vorschrift trägt gleichzeitig dazu bei, Lichtverschmutzung zu vermeiden. Das Amt für Berner Wirtschaft (beco) hat zudem Empfehlungen verfasst, die aufzeigen, wie die Gemeinden die Umwelt von unnötigem Licht entlasten und sparsam einsetzen können.