e) Bezüglich Lichtverschmutzung gibt es nur sehr wenige Vorschriften, die sich direkt mit der Vermeidung von Lichtverschmutzung befassen. Nach Art. 11 USG10 werden Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Da es für Licht keine Verordnung gibt, können Verfügungen direkt auf das Gesetz abgestützt werden (Art. 12 USG). Die Energiegesetzgebung schreibt den sparsamen Umgang mit Energie vor.