Da sein Garten in der Gewässerschutzzone A liege, sollte kein Schädlingsmittel verwendet werden. Eine Mastleuchte von maximal 6.00 m Höhe dulde er vor seiner Liegenschaft erst, wenn die Beschwerdegegnerin und der Kanton Bern die chemische Schädlingsbekämpfung akzeptieren, die Mastleuchte neben den linken Garteneinfahrtstorpfeiler verschoben und 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 9