Die Beschwerdegegnerin hat sich mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 zudem dazu bereit erklärt, vorerst freiwillig auf den geplanten Abfallhai in der Grünfläche bei der ehemaligen Rosstränke zu verzichten. Unter diesen Umständen ist es gestützt auf Art. 9 BauG gerechtfertigt, die beantragte Auflage der KDP, wonach auf den grossen Abfallhai in der Grünfläche bei der ehemaligen Rosstränke zu verzichten sei, ins Dispositiv dieses Entscheids aufzunehmen. Insofern ist auch die Rüge des Beschwerdeführers gutzuheissen. 4. Strassenbeleuchtung