c) Nach Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung (störende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- oder Dachform und dgl.) können im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden. Ferner enthält Art. 23 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften UeO b Areal Y.________strasse betreffend die Umgebungsgestaltung – soweit hier interessierend – folgende Grundsätze: "1 Die Aussenräume sind nach ökologischen Prinzipien zu gestalten.