c) Vorliegend bleibt das Projekt in den Grundzügen gleich, so dass es sich um eine Projektänderung im Sinn von Art. 43 BewD handelt. Die Projektänderung wurde veröffentlicht. Ob das von der Vorinstanz beurteilte Bauvorhaben oder die erste Projektänderung vom 28. Februar 2014 bewilligungsfähig gewesen wären, ist nicht mehr zu prüfen. Verfahrensinhalt ist somit nur noch das Projekt gemäss der Projektänderung vom 8. September 2014.