Die Beschwerdegegnerin teilte mit, sie verzichte auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Das Regierungsstatthalteramt liess sich 4 nicht vernehmen. Auf die Rechtsschriften und vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen