Fristerstreckungen reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. Februar 2014 eine Projektanpassung ein (Situationsplan vom 25. Februar 2014, abgestempelt vom Rechtsamt der BVE am 3. März 2014). Sie erklärte, dass sie mehrfach versucht habe, mit dem kantonalen Denkmalpfleger zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, der aus denkmalpflegerischer Sicht hätte zugestimmt werden können. Leider habe der kantonale Denkmalpfleger die Mitarbeit verweigert. Sie habe deshalb einzelne Bestandteile des Projekts fallengelassen. Diese Behauptung wies die KDP mit Schreiben vom 7. April 2014 entschieden zurück.