{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2015-04-28", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2013-284_2015-04-28.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2013_284_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b992f74c344e05177106549c2775004f523055f11ccb9969b3e576a03347278119ddfba738aa7f1e0a0cb093045b1c4f7?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b992f74c344e05177106549c2775004f523055f11ccb9969b3e576a03347278119ddfba738aa7f1e0a0cb093045b1c4f7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2013_284", "Checksum": "cd5af013483c69a76fa5410e51478b2c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2013 284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 28.04.2015 110 2013 284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 28.04.2015 110 2013 284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 28.04.2015 110 2013 284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Andrea Greiner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sanierung und Gestaltung der Scheibenstrasse | Rsta Thun"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:08:21", "Checksum": "1c0fd8b910907b43097f043784073eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 28.04.2015 110 2013 284\nRegeste:\nSanierung und Gestaltung der Scheibenstrasse | Rsta Thun\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2013/284 Bern, 28. April 2015\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer\n\nund\n\nEinwohnergemeinde Thun, per Adresse Tiefbauamt der Stadt Thun, Industriestrasse 2,\nPostfach 145, 3602 Thun\nBeschwerdegegnerin\n\nsowie\n\nRegierungsstatthalteramt Thun\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 26. März 2013\n(bbew 155/2012; Sanierung und Gestaltung der Scheibenstrasse)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdegegnerin reichte beim Regierungsstatthalteramt Thun ein Baugesuch\nein für die Sanierung und Umgestaltung der Y.________strasse auf dem Abschnitt\nZ.________platz bis Y.________strasse Nr. 6/11 auf Parzelle Thun Grundbuchblatt\nNr. B.________. Die fragliche Strassenparzelle ist der Überbauungsordnung UeO b Areal\nY.________strasse zugeordnet. Das Industrieareal Y.________strasse ist im\nBundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung\n(ISOS) vermerkt und als Gebiet Nr. 6 mit Erhaltungsziel B (Erhaltung der Struktur)\n2\n\neingestuft.1 Das Verwaltungsgebäude Y.________strasse Nr. 3, die Villa C_______\nY.________strasse Nr. 4 und die Fabrikhalle Y.________strasse Nr. 6 sind im ISOS als\nEinzelobjekte mit Erhaltungsziel A (Erhaltung der Substanz) inventarisiert. Gegen das\nBauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom\n26. März 2013 erteilte das Regierungsstatthalteramt Thun für das Vorhaben die\nBaubewilligung.\n\n2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 30. April 2013 Beschwerde bei der Bau-,\nVerkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er kritisiert insbesondere die\noberirdischen Parkplätze entlang des Gebäudes Y.________strasse 11, die Anordnung der\nStrassenbeleuchtung, die fehlende Erschliessung des Areals durch den Wärmeverbund\nKVA Thun sowie die Gestaltung der Grünanlage bei der alten Rosstränke. Sinngemäss\nbeantragt er damit die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 26. März 2013.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin und das Regierungsstatthalteramt Thun beantragen in\nihren Stellungnahmen vom 28. und 29. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit\ndarauf eingetreten werden kann.\n\n4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den\nSchriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Auf Antrag des Beschwerdeführers\nführte es im Beisein der Parteien einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch.\nDabei zeichnete sich ab, dass zwischen den Parteien eine aussergerichtliche Einigung\nzustande kommt. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 teilte der Vertreter der\nBeschwerdegegnerin dem Rechtsamt der BVE mit, ein Vergleich mit Rückzug habe nicht\nerzielt werden können.\n\n5. In der Folge holte das Rechtsamt mit Verfügung vom 19. September 2013 bei der\nD.________ einen Bericht zur geplanten Strassenbeleuchtung ein. Nach mehrmaligen\n\n1 Ortsbilder von nationaler Bedeutung, Kanton Bern, Band 8.2, Oberland Orte L - Z, S. 364\n\n2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n3\n\nFristerstreckungen reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. Februar 2014\neine Projektanpassung ein (Situationsplan vom 25. Februar 2014, abgestempelt vom\nRechtsamt der BVE am 3. März 2014). Sie erklärte, dass sie mehrfach versucht habe, mit\ndem kantonalen Denkmalpfleger zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, der aus\ndenkmalpflegerischer Sicht hätte zugestimmt werden können. Leider habe der kantonale\nDenkmalpfleger die Mitarbeit verweigert. Sie habe deshalb einzelne Bestandteile des\nProjekts fallengelassen. Diese Behauptung wies die KDP mit Schreiben vom 7. April 2014\nentschieden zurück. Sie hielt fest, die Fachstelle habe erst im Beschwerdeverfahren die\nMöglichkeit erhalten, sich zum Gesamtprojekt zu äussern. Sie habe gegenüber dem\nstädtischen Tiefbauamt ihre Bereitschaft bekräftigt, an einer einvernehmlichen\nProjektänderung mitzuarbeiten. Von diesem Angebot sei nicht Gebrauch gemacht worden.\nAnschliessend gab das Rechtsamt den Parteien Gelegenheit, zum Ergebnis des\nBeweisverfahrens Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen einzureichen.\n\n"}