ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2013/284 Bern, 28. April 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Einwohnergemeinde Thun, per Adresse Tiefbauamt der Stadt Thun, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Thun betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 26. März 2013 (bbew 155/2012; Sanierung und Gestaltung der Scheibenstrasse) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte beim Regierungsstatthalteramt Thun ein Baugesuch ein für die Sanierung und Umgestaltung der Y.________strasse auf dem Abschnitt Z.________platz bis Y.________strasse Nr. 6/11 auf Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. B.________. Die fragliche Strassenparzelle ist der Überbauungsordnung UeO b Areal Y.________strasse zugeordnet. Das Industrieareal Y.________strasse ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) vermerkt und als Gebiet Nr. 6 mit Erhaltungsziel B (Erhaltung der Struktur) 2 eingestuft.1 Das Verwaltungsgebäude Y.________strasse Nr. 3, die Villa C_______ Y.________strasse Nr. 4 und die Fabrikhalle Y.________strasse Nr. 6 sind im ISOS als Einzelobjekte mit Erhaltungsziel A (Erhaltung der Substanz) inventarisiert. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 26. März 2013 erteilte das Regierungsstatthalteramt Thun für das Vorhaben die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 30. April 2013 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er kritisiert insbesondere die oberirdischen Parkplätze entlang des Gebäudes Y.________strasse 11, die Anordnung der Strassenbeleuchtung, die fehlende Erschliessung des Areals durch den Wärmeverbund KVA Thun sowie die Gestaltung der Grünanlage bei der alten Rosstränke. Sinngemäss beantragt er damit die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 26. März 2013. 3. Die Beschwerdegegnerin und das Regierungsstatthalteramt Thun beantragen in ihren Stellungnahmen vom 28. und 29. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Auf Antrag des Beschwerdeführers führte es im Beisein der Parteien einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Dabei zeichnete sich ab, dass zwischen den Parteien eine aussergerichtliche Einigung zustande kommt. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 teilte der Vertreter der Beschwerdegegnerin dem Rechtsamt der BVE mit, ein Vergleich mit Rückzug habe nicht erzielt werden können. 5. In der Folge holte das Rechtsamt mit Verfügung vom 19. September 2013 bei der D.________ einen Bericht zur geplanten Strassenbeleuchtung ein. Nach mehrmaligen 1 Ortsbilder von nationaler Bedeutung, Kanton Bern, Band 8.2, Oberland Orte L - Z, S. 364 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 Fristerstreckungen reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. Februar 2014 eine Projektanpassung ein (Situationsplan vom 25. Februar 2014, abgestempelt vom Rechtsamt der BVE am 3. März 2014). Sie erklärte, dass sie mehrfach versucht habe, mit dem kantonalen Denkmalpfleger zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, der aus denkmalpflegerischer Sicht hätte zugestimmt werden können. Leider habe der kantonale Denkmalpfleger die Mitarbeit verweigert. Sie habe deshalb einzelne Bestandteile des Projekts fallengelassen. Diese Behauptung wies die KDP mit Schreiben vom 7. April 2014 entschieden zurück. Sie hielt fest, die Fachstelle habe erst im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit erhalten, sich zum Gesamtprojekt zu äussern. Sie habe gegenüber dem städtischen Tiefbauamt ihre Bereitschaft bekräftigt, an einer einvernehmlichen Projektänderung mitzuarbeiten. Von diesem Angebot sei nicht Gebrauch gemacht worden. Anschliessend gab das Rechtsamt den Parteien Gelegenheit, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen einzureichen. 6. Nach diversen Fristverlängerungen reichte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. September 2014 eine zweite Projektänderung ein (Situationsplan Teil 1 im Massstab 1:200, revidiert am 15. August 2014, abgestempelt vom Rechtsamt der BVE am 9. September 2014). Die Verfahrensbeteiligten und die KDP erhielten Gelegenheit, sich zur Projektänderung zu äussern. Das Rechtsamt beauftragte das Regierungsstatthalteramt Thun mit der Publikation der Projektänderung. Mit Schreiben vom 4. November 2014 teilte das Regierungsstatthalteramt Thun mit, die Publikationen seien am 25. September und 2. Oktober 2014 im Thuner Anzeiger sowie am 24. September 2014 im Amtsblatt erfolgt. Zudem reichte das Regierungsstatthalteramt Thun mit Eingabe vom 18. November 2014 vier nachgeführte Situationspläne Teil 1 im Massstab 1:200, revidiert am 15. August 2014, abgestempelt vom Rechtsamt der BVE am 20. November 2014, ein. Gegen die Projektänderung vom 8. September 2014 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 Einsprache erhoben. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2014 unterbreitete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zudem ausserhalb des Verfahrens einen Vergleichsvorschlag. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 nahm die Beschwerdegegnerin zu den Vergleichsvorschlägen und Einsprachepunkten Stellung. Danach erhielten die Beteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machte der Beschwerdeführer Gebrauch. Die Beschwerdegegnerin teilte mit, sie verzichte auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Das Regierungsstatthalteramt liess sich 4 nicht vernehmen. Auf die Rechtsschriften und vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Grundstück an die Strassenparzelle grenzt und dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des Verfahrens und Projektänderung a) Laut Art. 43 BewD5 können die Baugesuchsteller während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der BVE ein Projektänderungsgesuch einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Erfolgt die Projektänderung im Beschwerdeverfahren, sind die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5 Projektänderung berührten Dritten anzuhören. Wird in einem laufenden baurechtlichen Verfahren eine Projektänderung im Sinn von Art. 43 BewD eingereicht, tritt das geänderte Projekt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens.6 b) Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 8. September 2014 eine zweite Projektänderung ein. Im Unterscheid zum ursprünglich bewilligten Projekt sieht die zweite Projektänderung im Bereich der Halle 6 und dem angebauten Winkelbau (westlich der Halle 6) neu eine Beleuchtung mit Wandlampen des Leuchtentyps Alam 5102 24LED vor. Der gleiche Leuchtentyp mit einer Lichtpunkthöhe von 7.00 m ist neu auch vor dem Gebäude Nr. X geplant. In Abweichung zum ursprünglich bewilligten Situationsplan soll gemäss der zweiten Projektänderung zudem die bestehende Grünfläche belassen und mit einem grossen Abfallhai ausgerüstet werden. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 Einsprache erhoben. Er kritisiert den übergrossen Abfallkübel in der Grünanlage, den Ersatz der bestehenden Originalwandlampe durch den Leuchtentyp Alma an der Ostfassade der Halle 6 sowie die Mastleuchte vor seiner Liegenschaft. Im Amtsbericht vom 6. November 2014 beantragte die KDP, die Projektänderung könne unter den Auflagen, dass die Kandelaberhöhe vor der Liegenschaft C.________ auf die Höhe der Wandlampen der Halle 6 reduziert und auf den grossen Abfallhai in der Grünfläche bei der ehemaligen Rosstränke verzichtet wird, bewilligt werden. c) Vorliegend bleibt das Projekt in den Grundzügen gleich, so dass es sich um eine Projektänderung im Sinn von Art. 43 BewD handelt. Die Projektänderung wurde veröffentlicht. Ob das von der Vorinstanz beurteilte Bauvorhaben oder die erste Projektänderung vom 28. Februar 2014 bewilligungsfähig gewesen wären, ist nicht mehr zu prüfen. Verfahrensinhalt ist somit nur noch das Projekt gemäss der Projektänderung vom 8. September 2014. Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers gegen die Projektänderung vom 8. September 2014 und der Beschwerde vom 30. April 2013 sind folgende unerledigte Rügepunkte zu beurteilen: - Gestaltung der Grünflache mit Abfallhai (E. 3) - Strassenbeleuchtung (E. 4) - oberirdische Parkplätze (E. 5) - Anschluss des Areals an den Wärmeverbund der KVA (E. 6) 6 Vgl. BVR 2012 S. 463, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen 6 3. Gestaltung der Grünflache mit Abfallhai a) Gemäss der zweiten Projektänderung vom 8. September 2014 soll die bestehende Grünfläche in Abweichung zum ursprünglich bewilligten Situationsplan7 belassen werden. Gemäss dem nachgeführten Situationsplan8 sind keine Pflanzenkübel mehr vorgesehen. Aus dem Situationsplan geht allerdings hervor, dass der bestehende Kehrichtkorb in der Grünfläche durch einen grossen "Abfallhai" ersetzt werden soll. b) In der Einsprache vom 27. Oktober 2014 kritisiert der Beschwerdeführer, der auffällige Abfallkübel verunstalte die kleine Grünanlage und beeinträchtige das Ortsbild massiv. Er beantragt, auf den geplanten Abfallkübel in der Grünanlage sei zu verzichten und es sei der bestehende Abfallkorb zu entfernen. Auch die Denkmalpflege beantragt in ihrem Amtsbericht vom 6. November 2014, es sei im Sinn einer Auflage auf den grossen Abfallhai in der Grünfläche bei der ehemaligen Rosstränke zu verzichten. c) Nach Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung (störende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- oder Dachform und dgl.) können im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden. Ferner enthält Art. 23 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften UeO b Areal Y.________strasse betreffend die Umgebungsgestaltung – soweit hier interessierend – folgende Grundsätze: "1 Die Aussenräume sind nach ökologischen Prinzipien zu gestalten. Dazu gehören insbesondere: - Minimierung der Bodenversiegelung, soweit diese mit der Altlastsituation vereinbar ist, - Vernetzung der Grünräume, - Verwendung einheimischer und standortgerechter Pflanzen, - (…)" d) Der Beschwerdeführer beanstandet das Belassen der Grünfläche nicht. Auch die KDP bewertet die Erhaltung der kleinen Grünfläche im Amtsbericht vom 6. November 2014 als positiv. Der Auffassung der KDP kann gefolgt werden. Dass die bestehende Grünfläche 7 Vgl. Situationsplan Teil 1 im Massstab 1:200 mit Stempel des Regierungsstatthalteramts vom 26. März 2013 8 Vgl. Situationsplan Teil 1 im Massstab 1:200 mit Stempel des Rechtsamts vom 20. November 2014 7 erhalten und nicht versiegelt wird, ist vereinbar mit dem Erhaltungsziel B des denkmalgeschützten ISOS-Gebiets Nr. 6 und entspricht den Grundsätzen von Art. 23 der Überbauungsvorschriften UeO b Areal Scheibenstrasse. Das Belassen der fraglichen Grünfläche ist unproblematisch und kann bewilligt werden. Die KDP und der Beschwerdeführer kritisieren allerdings den übergrossen Abfallhai, welcher in der kleinen Grünanlage erstellt werden soll. Er wirke sich störend auf das Ortsbild aus und sei unnötig, weil der nächste Abfallhai nur gerade 15.00 m entfernt geplant sei. Die Argumentation überzeugt: Der fragliche Aussenraum liegt zum einen in einem ISOS Gebiet. Zum andern legen ebenfalls die Überbauungsvorschriften Wert auf eine gute Aussenraumgestaltung (Art. 23, 24, 25 und 26 der Überbauungsvorschriften UeO b Areal Scheibenstrasse). Die Beschwerdegegnerin hat sich mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 zudem dazu bereit erklärt, vorerst freiwillig auf den geplanten Abfallhai in der Grünfläche bei der ehemaligen Rosstränke zu verzichten. Unter diesen Umständen ist es gestützt auf Art. 9 BauG gerechtfertigt, die beantragte Auflage der KDP, wonach auf den grossen Abfallhai in der Grünfläche bei der ehemaligen Rosstränke zu verzichten sei, ins Dispositiv dieses Entscheids aufzunehmen. Insofern ist auch die Rüge des Beschwerdeführers gutzuheissen. 4. Strassenbeleuchtung a) Die Projektänderung vom 8. September 2014 sieht in den Bereichen Halle 6 und dem angebauten Winkelbau (westlich der Halle 6) anstelle der Kandelaberreihe eine Beleuchtung mit Wandlampen des Leuchtentyps Alam 5102 24LED vor. Die gleiche Wandlampe soll auch an der Ostfassade der Halle 6, im Durchgang zwischen der Halle 6 und der Villa C.________ installiert werden. Zudem ist vor der Villa C.________ eine Mastleuchte des Typs Alma, mit einer Lichtpunkthöhe von 7.00 m, geplant. b) Zur geplanten Strassenbeleuchtung führte die KDP im Amtsbericht vom 6. November 2014 aus, mit der ALMA-Leuchte sei im Vergleich zu den vorhandenen Originallampen, die sich nicht auf LED umrüsten liessen, ein formal ebenbürtiges, handelsübliches Produkt ausgewählt worden, das den beleuchtungstechnischen Anforderungen entspreche. Das Wegfallen der Kandelaber ergebe eine erhebliche Verbesserung für den Strassenraum. Die Anordnung der Lampen an der Fassade respektiere deren symmetrische Gliederung und die zusätzlich nötigen Leuchten seien auf der gesamten Gebäudelänge vertretbar. 8 Konsequenterweise sei in der Projektänderung vor der Villa C.________ eine ALMA- Leuchte vorgesehen. Da die Lampe für eine Kandelaberhöhe von 3.00 m bis 5.00 m vorgesehen sei, eigne sie sich nicht für eine Kandelaberhöhe von 7.00 m. Als Auflage beantragt die KDP, die Kandelaberhöhe vor der Liegenschaft C.________ sei auf die Höhe der Wandlampen der Halle 6 zu reduzieren. In der Einsprache vom 27. Oktober 2014 bemängelt der Beschwerdeführer, dass neu die original Wandlampe an der Ostfassade der Halle 6 (im Durchgang zwischen der Halle 6 und der Villa C.________) ersetzt werde. Zudem wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Mastleuchte vor seiner Liegenschaft. c) Unbestritten ist die neue Beleuchtungssituation im Bereich der Halle 6. Die fünf Wandlampen des Typs Alma 5102 24LED, die gemäss der Projektänderung vom 8. September 2014 entlang der Strassenfassade vorgesehen sind, sind vergleichbar mit den ursprünglichen Leuchten. Sie sind mit dem Ortsbild- und Denkmalschutz vereinbar. Zu diesem Schluss gelangte auch die KDP im Amtsbericht vom 6. November 2014. Auch ist in diesem Bereich gemäss den Berechnungen der Lichtplanungsfirma Wiederkehr und Partner die Beleuchtungsqualität der Strasse ausreichend; die fünf Wandlampen des Typs Alma 5102 24LED sind demzufolge bewilligungsfähig. Nicht mehr Gesuchsgegenstand ist die Wandlampe im Durchgang zwischen der Halle 6 und der Villa C.________. Die Beschwerdegegnerin hat im Schreiben vom 12. Dezember 2014 mitgeteilt, sie belasse die heute bestehende Wandleuchte. Dies stellt eine Rückzugserklärung dar. Das Projektänderungsgesuch vom 8. September 2014 wird deshalb abgeschrieben, soweit es die Wandlampe im Durchgang zwischen der Halle 6 und der Villa C.________ betrifft (Art. 39 VRPG9). Der Klarheit halber wird dies im Dispositiv dieses Entscheids festgehalten. d) Umstritten ist hingegen die Mastleuchte vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Er befürchtet, von der Leuchte gehe eine lästige Blendwirkung aus. Zudem gibt er zu bedenken, durch die Leuchte würden Insekten und Schädlinge angezogen, die Schaden in seinem Vorgarten verursachen würden. Dies ziehe eine problematische Schädlingsbekämpfung nach sich. Da sein Garten in der Gewässerschutzzone A liege, sollte kein Schädlingsmittel verwendet werden. Eine Mastleuchte von maximal 6.00 m Höhe dulde er vor seiner Liegenschaft erst, wenn die Beschwerdegegnerin und der Kanton Bern die chemische Schädlingsbekämpfung akzeptieren, die Mastleuchte neben den linken Garteneinfahrtstorpfeiler verschoben und 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 9 mit Warmlicht und Blendschutz ausgerüstet werde, mindestens dem historisierenden Modell entspreche und die viel weiter auseinander stehenden Mastleuchten im Bereich des "Bierkönigs" gleichzeitig ersetzt würden. Es sei unanständig, die Aufhebung seiner neun Parkplätze und die Wiederherstellung der bestehenden Gartenanlage zu verlangen, um ihn dort später mit einer Mastleuchte zu ärgern. e) Bezüglich Lichtverschmutzung gibt es nur sehr wenige Vorschriften, die sich direkt mit der Vermeidung von Lichtverschmutzung befassen. Nach Art. 11 USG10 werden Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Da es für Licht keine Verordnung gibt, können Verfügungen direkt auf das Gesetz abgestützt werden (Art. 12 USG). Die Energiegesetzgebung schreibt den sparsamen Umgang mit Energie vor. Nach Art. 51 Abs. 1 KEnG11 sind Beleuchtungen, wozu auch Strassenbeleuchtungen zählen (Art. 1 Abs. 7 KEnV12), energieeffizient und umweltschonend zu betreiben. Die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung sind auf das Mass zu beschränken, das aus Sicherheitsgründen erforderlich und für den Verwendungszweck geboten ist. Diese Vorschrift trägt gleichzeitig dazu bei, Lichtverschmutzung zu vermeiden. Das Amt für Berner Wirtschaft (beco) hat zudem Empfehlungen verfasst, die aufzeigen, wie die Gemeinden die Umwelt von unnötigem Licht entlasten und sparsam einsetzen können. Die Beschwerdegegnerin verfügt somit bei der Ausgestaltung der Strassenbeleuchtung über einen relativ grossen Ermessensspielraum.13 Seit 1. März 2013 gilt ausserdem die SIA- Norm 491 zur Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen im Aussenraum. Diese verzichtet bewusst auf die Festlegung von Richtwerten und zielt darauf ab, unnötige Lichtemissionen an der Quelle zu vermeiden, in Anwendung des Vorsorgeprinzips und entsprechend dem Stand der Technik. f) Die Scheibenstrasse, wozu auch die beidseitigen Gehwege gehören, dient als Erschliessung des Quartiers. Sie dient dem motorisierten Verkehr, Radfahrern und Fussgängern. Zurzeit ist die Y.________strasse mit Tempo 40 signalisiert. Der Gehweg vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers ist zusätzlich Bestandteil des Uferwegs nach 10 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 11 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1). 12 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111) 13 http://www.vol.be.ch/vol/de/index/luft/lichtverschmutzung.html 10 SFG14 (Art. 25 der Überbauungsvorschriften UeO b Areal Scheibenstrasse). Der Uferweg in diesem Bereich soll die städtische Promenade im Abschnitt A, Z.________platz bis zur alten Rosstränke, wo neu viel Platz für den Langsamverkehr und Erholungsraum am Wasser geschaffen wird, weiterführen. Im fraglichen Quartier bestehen unterschiedliche Angebote, wie beispielsweise öffentliche Verwaltungen, Wohnen, Kindergarten, Parkanlage mit Uferweg, Kunst- und Kulturbetriebe, die mit entsprechendem Publikumsverkehr verbunden sind. In diesem städtebaulichen Umfeld gehört eine zweckmässige Strassenbeleuchtung zweifellos zum üblichen Standard einer Strasse. Die Beleuchtung bezweckt eine Verbesserung der Sichtverhältnisse auf der Fahrbahn und den Gehwegen und trägt der sozialen Sicherheit Rechnung. Im Übrigen schreibt auch Art. 23 Abs. 2 der Überbauungsvorschriften der UeO b Areal Y.________strasse vor, dass die wichtigsten Fusswege und der Aufenthaltsbereich so zu gestalten und zu beleuchten sind, dass sie möglichst durchgehend das Gefühl der Sicherheit vermitteln. Dass die Lichtplanungsfirma Wiederkehr und Partner die Y.________strasse gestützt auf die geltenden Strassenbeleuchtungsnormen (SN TR 13201-1 Strassenbeleuchtung – Teil 1: Auswahl der Beleuchtungsklassen und SN EN 13201-2 Strassenbeleuchtung – Teil 2: Gütemerkmale) der Beleuchtungsklasse S4 mit der Beleuchtungssituation D4 zuteilte, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.15 g) Vorliegend erklärte die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 12. Dezember 2014, der Beleuchtungsmast vor der C.________ könne um 2.50 m verschoben und die Leuchtpunkthöhe von 7.00 m auf 6.00 m reduziert werden. Ein weiteres Herabsetzen auf 5.00 m würde jedoch zu einer unzureichenden Ausleuchtung führen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind nachvollziehbar: Vorliegend ist eine durchgehende Strassenbeleuchtung mittels LED-Technologie geplant. Damit kann eine gleichmässige Leuchtdichte auf der Strassenoberfläche erreicht werden. Die Leuchtdichte auf der Fahrbahnoberfläche ist die massgebende lichttechnische Grösse für den Helligkeitseindruck und für die Sehleistung.16 Dies ist für das Wahrnehmen von Fahrzeugen, Personen und Gegenständen auf der Fahrbahn wichtig. Wird auf die Leuchte vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers verzichtet oder deren Lichtpunkthöhe unter 6.00 m reduziert, entsteht eine ungenügende Leuchtdichtegleichmässigkeit. Aufgrund zu geringer Kontraste können Personen oder Hindernisse bei Dunkelheit nicht rechtzeitig 14 Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG; BSG 704.1) 15 Vgl. Beilage in der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2013 der Beschwerdegegnerin 16 Vgl. zum Begriff Ziff. 1.6 der SIA-Norm 491 11 wahrgenommen werden. Dies stellt eine Gefahrenquelle für Motorfahrzeuglenker und Fussgänger dar und erhöht das Verkehrsrisiko. Die umstrittene Leuchte vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers ist somit aus Gründen der Verkehrssicherheit auf einer Lichtpunkthöhe von 6.00 m erforderlich. h) Störende oder lästige Lichtimmissionen, die von der umstrittenen Leuchte ausgehen, sind – entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers – nicht zu erwarten. Vorgesehen ist eine LED-Leuchte des Typs Alam 5102 24LED. Die Distanz zwischen der Liegenschaft des Beschwerdeführers und der umstrittenen Strassenleuchte beträgt ca. 10.00 m. Durch die LED-Technologie kann das Licht energieeffizient und optimal auf die zu beleuchtende Strassenfläche gelenkt werden. Das Licht wird wenig gestreut, womit sich unnötige Lichtimmissionen vermeiden lassen. Für die fragliche Strassenbeleuchtung ist zudem eine Nachtabsenkung zwischen 00.30 bis 05.30 Uhr um 30 % vorgesehen.17 Durch die Herabsetzung der Lichtpunkthöhe von 7.00 m auf 6.00 m und die Verschiebung der LED-Leuchte weg von der Liegenschaft in Richtung Z.________platz lassen sich die Lichtimmissionen zusätzlich reduzieren. Massgeblich für den Standort der Leuchte ist die Plankopie gemäss der Aktennotiz des Rechtsamts vom 18. November 2014. Die Herabsetzung der Lichtpunkthöhe und die Verschiebung der LED-Leuchte werden der Vollständigkeit halber als Auflage im Entscheiddispositiv aufgenommen. Für weitere Massnahmen zur Reduktion der Lichtverschmutzung, wie das Anbringen eines Blendschutzes oder die Verwendung von Warmlicht, besteht kein Raum. Solche Massnahmen können auch gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht verlangt werden. Zu diesem Schluss gelangte auch der Vertreter des Tiefbauamts am Augenschein. Er hielt fest, mit der LED-Technologie könne die Lichtstreuung viel besser kontrolliert werden. Die Installation von sogenannten Kragen sei heute nicht mehr nötig, weil man die LED-Lampen genau ausrichten könne.18 Auch ist ein Risiko, dass durch das künstliche Licht der Strassenbeleuchtung naheliegende Gartenanlagen vermehrt durch Schädlinge befallen werden, nicht nachgewiesen.19 Wissenschaftlich belegt ist hingegen die Tatsache, dass viele nachtaktive Insekten (vor allem nachtaktive Falter, wozu auch der Buchsbaumzünsler gehört) von künstlichen 17 Vgl. Angaben der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 17. Juli 2013 18 Vgl. Votum H., S. 8 des Augenscheinprotokolls vom 10. Juli 2013 19 Vgl. zum Thema Lichtemissionen, Auswirkungen auf die Artenvielfalt abrufbar auf der Webseite des BAFU: http://www.bafu.admin.ch/licht/12838/12842/index.html?lang=de 12 Lichtquellen angezogen werden. Dieser Umstand stellt für diese Insekten eine erhebliche Gefahrenquelle dar: Sie können an der Lichtquelle gefangen bleiben, an Übermüdung sterben, in oder an der Lichtquelle verbrennen oder leichte Beute ihrer Feinde (vor allem Fledermäuse, Spinnen und räuberische Insekten) werden.20 Nicht gehört werden kann schliesslich der Verweis auf die Beleuchtungssituation beim "Bierkönig". Diese Strassensituationen kann mit der Fahrbahn und dem Gehweg entlang der Liegenschaft Schützenvilla nicht verglichen werden. Der Gehweg entlang der Villa C.________ ist Teil des Uferwegs bzw. der städtischen Promenade. Die Befürchtungen und Forderungen des Beschwerdeführers sind somit, soweit diesen nicht mit der Projektänderung und den Auflagen Rechnung getragen wurden, unbegründet. i) Anzumerken ist letztendlich, dass die geplante Mastleuchte vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers die Einheit des Strassenraums im Abschnitt der Altbauten stärkt. Sie ist demzufolge auch unter dem Gesichtspunkt des Ortsbild- und Denkmalschutzes vertretbar. Nach dem Gesagten ist die fragliche Leuchte des Typs Alma gemäss der zweiten Projektänderung unter Auflagen (Herabsetzung der Lichtpunkthöhe von 7.00 m auf 6.00 m und die Verschiebung der Leuchte um ca. 2.50 m nach rechts) bewilligungsfähig. Insgesamt ist damit durch die Projektänderung und den Auflagen den Anliegen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und Einsprache teilweise entsprochen worden. 5. Oberirdische Parkplätze a) Weiter sind die zehn oberirdischen Parkplätze entlang des Gebäudes Y.________strasse Nr. 11 umstritten. Der Beschwerdeführer befürchtet, die Parkplätze würden lästigen Suchverkehr in der Nacht verursachen. Zudem würden diese dem städtischen Parkhauskonzept und den damit verbundenen flankierenden Massnahmen im innerstädtischen Bereich widersprechen. Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Beschwerdegegnerin generelle Parkzeitbeschränkungen für die Parkierung verfügt. Der Beschwerdeführer legt ausserdem eine Besprechungsnotiz vom 7. Dezember 2006 zwischen ihm und Vertretern der Stadt Thun zu den Akten. Der Aktennotiz vom 7. Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass die 20 Vgl. Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen vom 2005 des Bundesamts für Umwelt (BAFU), S. 19 (abrufbar unter: http://www.bafu.admin.ch/licht/12845/index.html?lang=de) 13 Stadt Thun das Anliegen des Beschwerdeführers, keine Längsparkierung entlang der Y.________strasse zu realisieren, im Zuge der Realisierung des Uferwegs und der Anpassung der Y.________strasse umsetzen werde. Zudem bringt er vor, in der Einstellhalle vor dem Gebäude Y.________strasse 11 seien 30 Besucherparkplätze festgelegt worden. Diesen Sachverhalt habe das Regierungsstatthalteramt nicht berücksichtigt. b) Die Beschwerdegegnerin erklärte in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2013, die öffentlichen Parkplätze entsprächen der Überbauungsordnung. Diese würden bewirtschaftet und stünden allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung. c) Die Überbauungsordnung UeO b Areal Y.________strasse vom 25. Juni 1995 wurde im Laufe der Jahre mehrmals geändert (Änderungen vom 2. Juni 2002, 5. Juli 2007 und 16. März 2012). Im Zuge der letzten Anpassung im Jahre 2012 wurde entlang des Gebäudes Y.________strasse Nr. 11 unter anderem eine ca. 61.00 m lange und 2.00 m breite Fläche für oberirdische Autoabstellplätze bewilligt.21 Der Parkplatzbedarf wurde damit begründetet, dass bei der kantonalen Verwaltung (Y.________strasse Nr. 3 und Nr. 11) öffentliche Kurzparkplätze fehlten und dadurch unnötiger Suchverkehr entstehe. Der Beschwerdeführer wehrte sich bereits im Plangenehmigungsverfahren mit Einsprache gegen die oberirdischen Parkplätze. Das AGR erwog in der Plangenehmigungsverfügung vom 24. Juni 2012, der Bedarf nach Kurzparkplätzen der kantonalen Verwaltung sei nachvollziehbar und verständlich. Es wies deshalb die Einsprache als unbegründet ab.22 Heute gestattet die Überbauungsordnung entlang des Gebäudes Y.________strasse Nr. 11 die Erstellung von Parkplätzen. Die Umsetzung dieser Parkplatzfestlegung im hier umstrittenen Projekt ist demzufolge nicht zu beanstanden. Da das AGR bereits im Plangenehmigungsverfahren im Jahre 2012 über die Rügepunkte bzw. die Rechtmässigkeit der oberirdischen Parkplätze befand, steht die gleiche Sache einer nachträglichen Überprüfung im Baubewilligungsverfahren nicht mehr offen. Auf die Rüge betreffend die oberirdischen Parkplätze kann nicht eingetreten werden. d) Selbst wenn auf die Rüge des Beschwerdeführers eingetreten würde, wäre sie unbegründet. Zur Diskussion stehen hier öffentliche Parkplätze, die Bestandteil der Strasse sind und dem ruhenden Verkehr gewidmet werden. Das Gemeinwesen, das Strassen für 21 Vgl. Überbauungsplan UeO b Areal Scheibenstrasse, genehmigt durch das AGR am 24. Juli 2012 22 Vgl. Plangenehmigungsverfügung des AGR vom 24. Juli 2012 14 den öffentlichen Verkehr baut, ist – unabhängig von der Parkplatzerstellungspflicht nach den Vorschriften des Baugesetzes23 – in einem gewissen Umfang befugt, Parkflächen auf öffentlichem Grund zur Verfügung zu stellen.24 Es liegt demnach im Ermessen der Beschwerdegegnerin als Strasseneigentümerin, ob sie das kurzfristige Parkieren auf öffentlichem Grund ermöglichen will. Anhaltspunkte, dass hier die zehn oberirdischen Parkplätze zu schädlichen oder lästigen Immissionen im Sinn des Umweltschutzgesetzes führen, wie dies der Beschwerdeführer befürchtet, bestehen nicht. Bei der Y.________strasse handelt es sich um eine bestehende ortsfeste Anlage nach Art. 8 Abs. 1 LSV25. Wird sie geändert, so müssen die Lärmemissionen der geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Wird die Anlage nach Art. 8 Abs. 2 LSV wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der Gesamtanlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten unter anderem vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Art. 8 Abs. 3 LSV). Als "wahrnehmbar" gilt in der Regel eine Lärmzunahme von 1 dB und mehr; deutlich wahrnehmbar ist eine Zunahme ab 3 dB, was einer Verdoppelung des Verkehrs entspricht.26 Die Y.________strasse ist gemäss dem technischen Bericht der Theiler Ingenieure AG vom 22. Oktober 201227 nicht als Durchgangs-, sondern als Erschliessungsstrasse für den Quartierverkehr konzipiert (vgl. auch Art. 24 Bst. a der Überbauungsvorschriften UeO b "Areal Scheibenstrasse"). Die Y.________strasse ist zudem in keinem Lärmbelastungskataster aufgeführt. Die Parkierungsanlage müsste im vorliegenden Fall eine Verkehrszunahme von 30 % erzeugen, damit sich der Lärm auf der Y.________strasse um 1 dB erhöht. Davon ist hier nicht auszugehen. Das zusätzliche Parkangebot soll vielmehr das Gegenteil bewirken: Unnötiger Suchverkehr im Quartier soll vermieden werden. Auf der umgestalteten Teilstrecke der Y.________strasse ist somit messtechnisch mit keinem nachweisbaren Lärm zu rechnen. Weitere Lärmabklärungen 23 Vgl. Art. 16 und 17 BauG 24 Vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsreicht, Band I:, 2. Aufl., N. 73 25 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). 26 Vgl. Robert Wolf, Auswirkungen des Lärmschutzrechts auf Nutzungsplanung und Baubewilligung, AJP 9/99, S. 1055 ff., 1067, mit weiteren Hinweisen. 27 Vgl. Beilagen im Kurzbrief vom 11. Juni 2013 der Beschwerdegegnerin 15 erübrigen sich damit und werden vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Die Bestimmungen der LSV sind eingehalten. Unbehelflich ist schliesslich der Verweis des Beschwerdeführers auf die Aktennotiz vom 7. Dezember 2006. Die Erklärung der Beschwerdegegnerin bzgl. der Parkplätze stand im Zusammenhang mit den Anpassungen der Zonenplanänderung ZPP W "Areal Scheibenstrasse", der UeO "ZPP W Areal Scheibenstrasse" sowie der UeO b "Areal Scheibenstrasse" im Jahr 2006. Seit dieser Erklärung im Jahr 2006 hat sich die tatsächliche und rechtliche Situation – das AGR genehmigte die Parkplätze im Plangenehmigungsverfahren im Jahre 2012 – massgeblich verändert. 6. Anschluss des Areals an den Wärmeverbund der KVA a) Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die Erweiterung des Wärmeverbunds KVA sei, wie die restlichen Werkleitungen, Bestandteil des Bauvorhabens. Die Werkleitungen seien in die Strasse zu integrieren. In diesem Zusammenhang verweist er auf Art. 29 der der Überbauungsvorschriften UeO b Areal Y.________strasse vom 25. Juni 1995 und die Aktennotiz zwischen ihm und dem Planungsamt der Stadt Thun vom 12. Dezember 2006. Darin äusserte der Beschwerdeführer das Anliegen, dass das ganze Areal bis 2007 für die Versorgung mit Fernwärme vorbereitet werden solle. Gemäss der Aktennotiz wurde dieses Anliegen begrüsst und sollte im Jahr 2007 in den Vorschriften zur Änderung Sektor A im Bereich Halle 6 (Überbauungsordnung UeO b "Areal Scheibenstrasse") berücksichtigt werden. b) Die Beschwerdegegnerin entgegnet, der Wärmeverbund bzw. der Anschluss der Liegenschaft an den Wärmeverbund sei nicht Bestandteil des vorliegenden Projekts. Falls sich der Beschwerdeführer für den Bezug von Fernwärme entscheide, habe er mit dem entsprechenden Lieferanten einen Vertrag abzuschliessen. Der Leitungsbau sei durch den entsprechenden Energielieferanten oder durch den Beschwerdeführer zu veranlassen und zu finanzieren. c) Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinden Steffisburg, Heimberg und Uetendorf haben gemeinsam einen Richtplan Energie erarbeitet, der am 1. März 2014 in Kraft trat. Er sieht im Perimeter, in dem die Gesamtsanierung der Strasse geplant ist, als vorrangige 16 Energieversorgung einen Wärmeverbund mit hochwertiger Abwärme aus der Abfallverbrennung der KVA Thun vor. d) Das Energiegesetz des Kantons Bern legt im Abschnitt leitungsgebundene Energie in Art. 18 Abs. 3 KEnG fest, dass soweit möglich und verhältnismässig, neue Leitungen in den Boden zu verlegen sind. Bei Leitungen, die in Strassen verlegt werden sollen oder bereits in solchen verlegt sind, stimmen die Energieversorgungsunternehmen ihre Arbeiten an den Leitungen mit den von den Strasseneigentümerinnen und -eigentümern vorgesehenen Arbeiten an den Strassen ab. Damit soll vermieden werden, dass dort, wo Leitungen in einer Strasse geführt werden, frisch sanierte Strassen gleich wieder aufgerissen werden, um die Leitung zu verlegen oder zu ersetzen. Bei Art. 18 Abs. 3 KEnG handelt es sich um eine Koordinationsvorschrift zwischen Strasseneigentümer und Energieversorgungsunternehmen, woraus Private für sich keine Rechte, wie namentlich eine Anschlusspflicht, ableiten können.28 Entsprechend kann die Integration der Werkleitungen in die Strasse nicht verlangt werden. Die Beschwerde wird deshalb in diesem Punkt abgewiesen. e) Gemäss dem Energierichtplan ist im Bereich der Y.________strasse ein Wärmeverbund mit hochwertiger Abwärme als vorrangige Energieversorgung vorgesehen. Die Umsetzung dieser planerischen Zielsetzung bedingt zweifellos das Verlegen von Werkleitungen in die Scheibenstrasse. Die Anwendbarkeit des Koordinationsgebots gemäss Art. 18 Abs. 3 KEnG ist deshalb klar zu bejahen. Das Koordinationsgebot verlangt hier einen Informationsaustausch und eine Koordination der Tätigkeiten zwischen der Beschwerdegegnerin als Strasseneigentümerin und den für das Fernwärmenetz zuständigen Energieversorgungsunternehmen. Die Beschwerdegegnerin wird im Dispositiv dieses Entscheids deshalb explizit auf Art. 18 Abs. 3 KEnG hingewiesen. Die Vorschrift gebietet, dass die Beschwerdegegnerin die zuständigen Energieversorgungsunternehmen für das Fernwärmenetz umgehend über die geplante Strassensanierung unterrichtet und gegebenenfalls die Tätigkeiten an der Y.________strasse mit jenen der betroffenen Energieversorgungsunternehmen koordiniert. Hier sprechen dann auch rein praktische Gründe dafür, Leerrohre für die Erweiterung des Fernwärmenetzes schon jetzt in die Y.________strasse zu verlegen. Damit kann die planerische Absicht im Richtplan bekräftigt 28 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Kantonalen Energiegesetz, in Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern Novembersession 2009, Beilage 33, Erläuterungen zu Artikel 17 Abs. 3, S. 13: abrufbar unter http://www.gr.be.ch/gr/de/index/sessionen/sessionen/tagblattarchiv_2000- 2009/tagblaetter_2009.html 17 und es können Kosten und Unannehmlichkeiten für die Strassenbenutzer vermeiden werden. 7. Kosten a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV29). Für den Augenschein vom 10. Juli 2013 wird gestützt auf Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300.00 erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 1'900.00. Im Zusammenhang mit der Projektänderung ist zudem eine Gebühr für den Amtsbericht der KDP von Fr. 500.00 angefallen. Dazu kommen Publikationskosten von Fr. 141.45, die direkt beim Regierungsstatthalteramt Thun in Rechnung gestellt worden sind (Rechnung vom 24. September 2014 der W. Gassmann AG30). b) Die Beschwerdegegnerin hat mit der Projektänderung vom 8. September 2014 den Rügen des Beschwerdeführers teilweise Rechnung getragen (Gestaltung der Grünanlage und Gestaltung der Beleuchtung). Zudem ist die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in weiteren Punkten entgegengekommen (Verzicht auf Wandlampe zwischen der Halle 6 und der Villa C.________, Reduktion der Lichtpunkthöhe und Verschiebung der Mastleuchte vor der Villa C.________). In diesen Punkten gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. Bei den übrigen Rügepunkten (Wärmeverbund und Verzicht auf die Mastleuchte vor der Villa C.________) ist der Beschwerdeführer hingegen unterlegen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, einen Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 380.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdegegnerin ist eine Behörde im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Bst. b VRPG. Sie ist nicht wie eine Privatperson betroffen (vgl. dazu E. 7d). Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'520.00 werden deshalb nicht erhoben. 29 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 30 Vgl. Lasche Rechnungen in den Vorakten des Regierungsstatthalteramts Thun 18 c) Die Gebühr für den Amtsbericht der KDP in der Höhe von Fr. 500.00 und die Publikationskosten von Fr. 141.45 im Zusammenhang mit der Projektänderung werden gesondert ausgeschieden. Diese werden der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 52 BewD auferlegt. Für das Inkasso der Publikationskosten von Fr. 141.45 ist das Regierungsstatthalteramt Thun zuständig. d) Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist die Gemeinde bei der Durchführung eines Strassenbauvorhabens nicht wie eine Privatperson betroffen.31 Die Beschwerdegegnerin hat deshalb als Behörde im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Bst. b VRPG keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Da sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren durch keinen Anwalt vertreten liess, sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Das Projektänderungsgesuch vom 8. September 2014 wird abgeschrieben, soweit es die Wandlampe im Durchgang zwischen der Halle 6 und der Villa C.________ betrifft. 2.1 Die Projektänderung vom 8. September 2014 wird mit folgenden Auflagen bewilligt und die Beschwerde insoweit gutgeheissen: "- Auf den grossen Abfallhai in der Grünfläche bei der ehemaligen Rosstränke ist zu verzichten. - Der Kandelaber vor der Villa C.________ ist um ca. 2.50 in Richtung Z.________platz zu verschieben und die Lichtpunkthöhe der Leuchte ist von 7.00 m auf 6.00 m zu reduzieren. Massgeblich für den Standort des Kandelabers ist die Plankopie gemäss der Aktennotiz des Rechtsamts der BVE vom 18. November 2014." Massgebend sind nachfolgende Pläne und Unterlagen: - Situationsplan Teil 1 im Massstab 1:200, mit rev. Datum vom 15. August 2014, abgestempelt vom Rechtsamt der BVE am 20. November 2014 - Ausgewählte Querprofile im Massstab 1:100, mit rev. Datum vom 15. August 2014, abgestempelt vom Rechtsamt der BVE am 9. September 2014 31 VGE 100.2012.16 vom 12. Februar 2013, E. 5 19 - Bericht der Stadt Thun "Sanierung und Gestaltung Scheibenstrasse, Thun, Projektanpassung August 2014" vom 4. September 2014 - Situationsplan im Massstab 1:500 vom 30. Oktober 2012, abgestempelt vom Regierungsstatthalteramt Thun am 26. März 2013 - Längsprofil im Massstab 1:500 / 50 vom 18. Oktober 2012, abgestempelt vom Regierungsstatthalteramt Thun am 26. März 2013 - Normalprofile im Massstab 1:20 / 1:10 vom 18. Oktober 2012, abgestempelt vom Regierungsstatthalteramt Thun am 26. März 2013 Je ein Exemplar des nachgeführten Situationsplans Teil 1 im Massstab 1:200, mit rev. Datum vom 15. August 2014, abgestempelt vom Rechtsamt der BVE am 20. November 2014, geht an die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin. 2.2 Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 26. März 2013 bestätigt. Insoweit wird die Beschwerde vom 30. April 2013 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann und soweit sie nicht durch das Projektänderungsgesuch vom 8. September 2014 gegenstandslos geworden ist. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'900.00 werden zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer, ausmachend Fr. 380.00, zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'520.00 werden nicht erhoben. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Gebühr für den Amtsbericht der KDP von Fr. 500.00 und die Publikationskosten von Fr. 141.45 werden der Beschwerdegegnerin separat zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso der Publikationskosten ist das Regierungsstatthalteramt Thun zuständig. 5. Parteikosten werden keine gesprochen. 6. Hinweis: Die Beschwerdegegnerin wird auf Art. 18 Abs. 3 KEnG hingewiesen. Die Vorschrift gebietet, dass die Stadt Thun die zuständigen Energieversorgungsunternehmen für das Fernwärmenetz umgehend über die geplante Strassensanierung unterrichtet und gegebenenfalls die Tätigkeiten an der 20 Y.________strasse mit jenen der betroffenen Energieversorgungsunternehmen koordiniert. 21 IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Thun, unter Beilage des Situationsplans Teil 1 im Massstab 1:200, mit rev. Datum vom 15. August 2014, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, unter Beilage des Situationsplans Teil 1 im Massstab 1:200, mit rev. Datum vom 15. August 2014, A-Post - D.________, zur Kenntnis, A-Post - Oberingenieurkreis I, Schlossberg 20, Postfach, 3601 Thun, zur Kenntnis, A-Post BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin