Es handelt sich dabei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht um Rechtsquellen, die weitergehende Regelungen enthalten als Bundesrecht. Die genannten Arbeitshilfen enthalten nur eine plausible Auflistung von Kriterien, die bei der Beurteilung von Verkehrssicherheit massgebend sind, und bezwecken eine einheitliche Beurteilung der Verkehrssicherheit bei Strassenreklamen durch die Fach- und Baubewilligungsbehörden. 4. Kosten