Zusammenfassend ergibt sich, dass die komplexe Verkehrssituation im Bereich der Standortparzelle der geplanten Reklame eine erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erfordert und die Reklame zu einer Ablenkung führen kann, welche die Verkehrssicherheit gefährdet. Aufgrund der Ablenkungswirkung kann zudem die Wirkung der beiden in der Nähe stehenden Signale beeinträchtigt werden. Aus diesen Gründen ist der geplante Bildschirm gemäss Art. 6 SVG nicht zulässig. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Bauabschlag erteilt. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.