Im vorliegenden Fall ist dabei mit einer starken Ablenkung zu rechnen, da der geplante Reklamebildschirm relativ gross und freistehend ist und quer zur Strasse stehen soll. Solche Reklamen lenken mehr ab als kleine Reklamen oder solche, die an Gebäudefassaden anliegend oder parallel zur Strasse erstellt werden. Zudem wird die Ablenkungswirkung verstärkt, wenn eine Reklame leuchtet oder beleuchtet ist. Bei der vorliegend umstrittenen Reklame handelt es sich zwar nicht um eine beleuchtete Reklame im eigentlichen Sinne, der LED-Bildschirm wirkt aber zumindest in der Dunkelheit wie eine angeleuchtete Reklame, was die Beschwerdeführerin selbst bestätigt.