untersagt, die das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten, oder die die Wirkung von Signalen herabsetzen können. Weiter nennt Art. 96 Abs. 2 SSV jene Konstellationen, bei welchen Strassenreklamen stets untersagt sind, d.h. eine Bewilligung nicht in Frage kommt. In allen übrigen Fällen ist anhand der konkreten Umstände und der örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu prüfen, ob die Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Dabei misst das Bundesgericht bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. Art. 96 SSV dem Aspekt der Verkehrssicherheit grosses Gewicht bei.