b) Gemäss Art. 6 SVG11 sind im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslungen mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Konkretisiert wird diese Vorschrift in den Art. 95 – 100 SSV12. Art. 96 Abs. 1 SSV wiederholt den Grundsatz, wonach Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, nicht zulässig sind und zählt nicht abschliessend Umstände auf, bei denen typischerweise von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen ist. So sind beispielsweise Reklamen