Es war nicht erforderlich, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nochmals im Detail begründete, wieso sie die Verkehrssicherheit als gefährdet betrachtet. Die Begründung eines Entscheides kann nämlich auch aus einem Verweis auf ein anderes Dokument, beispielsweise auf ein Sitzungsprotokoll oder auf einen Bericht, bestehen.8 Im vorliegenden Fall erfüllt der gemachte Verweis die Anforderungen an die Begründungspflicht, da sich mit hinreichender Klarheit ergibt, aus welchen Gründen das Strasseninspektorat und die Vorinstanz das Bauvorhaben ablehnen.