c) Die Vorinstanz verwies in ihren Erwägungen auf die Berichte des Strasseninspektorates und hielt fest, sie unterstütze dessen Beurteilung. Aus diesem Verweis ergibt sich, zusammen mit den Ausführungen in den erwähnten Berichten, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und aus welchen Gründen sie den Bauabschlag erteilte. Es war nicht erforderlich, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nochmals im Detail begründete, wieso sie die Verkehrssicherheit als gefährdet betrachtet.