Daraufhin erteilte die Vorinstanz den Bauabschlag und hielt in ihrem Entscheid als Begründung fest, sie unterstütze die Berichte des Strasseninspektorates vom 6. Juli 2012 und 18. Januar 2013. Die Beschwerdeführerin rügt nun, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da sie nur auf den Fachbericht des Strasseninspektorates verwiesen und sich mit den Argumenten der Beschwerführerin zur Verkehrssicherheit nicht auseinandergesetzt habe.