Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin diesen Bericht zu und hielt fest, sie schliesse sich der Beurteilung an. Nachdem die Beschwerdeführerin sich in einer Stellungnahme zu einer Einsprache zur Frage der Verkehrssicherheit äusserte, bat die Vorinstanz das Strasseninspektorat erneut um eine Beurteilung. Dieses hielt mit Schreiben vom 18. Januar 2013 an seiner negativen Einschätzung fest. Daraufhin erteilte die Vorinstanz den Bauabschlag und hielt in ihrem Entscheid als Begründung fest, sie unterstütze die Berichte des Strasseninspektorates vom 6. Juli 2012 und 18. Januar 2013.