a) Nach Eingang des Baugesuches ersuchte die Vorinstanz das Strasseninspektorat Oberaargau im Sinne einer Voranfrage um eine erste Beurteilung des Bauvorhabens. Obwohl diese negativ ausfiel, hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Baugesuch fest. Daraufhin holte die Vorinstanz einen Fachbericht des Strasseninspektorates ein. In seinem Bericht vom 6. Juli 2012 hielt der zuständige Strasseninspektor fest, er erachte das Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig und erläuterte, aufgrund welcher Kriterien er die Verkehrssicherheit als gefährdet betrachte. Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin diesen Bericht zu und hielt fest, sie schliesse sich der Beurteilung an.