Bildschirme mit wechselnden Standbildern in 20-Sekunden-Intervallen seien in anderen Kantonen ohne Weiteres bewilligt worden. Da das Bundesrecht den Aspekt der Sicherheit im Strassenverkehr abschliessend regle, bestehe kein Raum für strengere Regelungen im Kanton Bern. Die Beschwerdeführerin rügt zudem, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt und nur pauschal auf den Bericht des Strasseninspektorates verwiesen; dadurch habe sie die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt.