betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Oberbipp vom 12. Februar 2013 (Baugesuch Nr. 44/2012; LED Bildschirm für digitale Plakatwerbung) I. Sachverhalt 1. Am 2. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde Oberbipp ein Baugesuch ein für einen freistehenden LED-Bildschirm für digitale Plakatwerbung mit wechselnden Bildern in 20-Sekunden-Intervallen, der auf der Parzelle Oberbipp- Grundbuchblatt-Nr. Z.________ erstellt werden soll. Die Parzelle liegt in der Wohn- und Gewerbezone WG2 an einer Kantonsstrasse. Gestützt auf einen Fachbericht des 2