{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2013-08-21", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2013-270_2013-08-21.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2013_270_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b96fa19f334018f94fbb84c91de04ef4f5d7ec2124610c45d2950181b9e3c10454ea2d6900f548274791a4321cc1775b0?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b96fa19f334018f94fbb84c91de04ef4f5d7ec2124610c45d2950181b9e3c10454ea2d6900f548274791a4321cc1775b0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2013_270", "Checksum": "5743a23db3e455fb93a466cd5aeed9db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2013 270"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 21.08.2013 110 2013 270"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 21.08.2013 110 2013 270"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 21.08.2013 110 2013 270"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "LED Werbe Bildschirm mit wechselnden Bildern | Oberbipp"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:12:53", "Checksum": "01747b81967c683d89e6e7c2b3a76d6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 21.08.2013 110 2013 270\nRegeste:\nLED Werbe Bildschirm mit wechselnden Bildern | Oberbipp\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit VGE 2013/314 vom 4.12.2013 eine dagegen erhobene\nBeschwerde abgewiesen und das Bundesgericht hat diesen Entscheid bestätigt (BGer\n1C_4/2014 vom 2.5.2014).\n\nRA Nr. 110/2013/270 Bern, 21. August 2013\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nY.________\nBeschwerdeführerin\n\nvertreten durch Herrn Rechtsanwalt X.________\n\nund\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Oberbipp, Gemeindeverwaltung, Kirchgasse 5,\n4538 Oberbipp\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Oberbipp vom\n12. Februar 2013 (Baugesuch Nr. 44/2012; LED Bildschirm für digitale Plakatwerbung)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Am 2. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde Oberbipp\nein Baugesuch ein für einen freistehenden LED-Bildschirm für digitale Plakatwerbung mit\nwechselnden Bildern in 20-Sekunden-Intervallen, der auf der Parzelle Oberbipp-\nGrundbuchblatt-Nr. Z.________ erstellt werden soll. Die Parzelle liegt in der Wohn- und\nGewerbezone WG2 an einer Kantonsstrasse. Gestützt auf einen Fachbericht des\n2\n\nStrasseninspektorates Oberaargau des Oberingenieurkreises IV des Tiefbauamtes des\nKantons Bern zur Verkehrssicherheit erteilte die Gemeinde mit Entscheid vom 12. Februar\n2013 den Bauabschlag.\n2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 15. März 2013 Beschwerde bei der\nBau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die\nAufhebung des Entscheides vom 12. Februar 2013 und die Erteilung der Baubewilligung,\neventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung an die\nVorinstanz. Sie macht insbesondere geltend, entgegen der Beurteilung des Strasseninspektorates liege keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vor. Gleichartige LED-\nBildschirme mit wechselnden Standbildern in 20-Sekunden-Intervallen seien in anderen\nKantonen ohne Weiteres bewilligt worden. Da das Bundesrecht den Aspekt der Sicherheit\nim Strassenverkehr abschliessend regle, bestehe kein Raum für strengere Regelungen im\nKanton Bern. Die Beschwerdeführerin rügt zudem, die Vorinstanz habe sich im\nangefochtenen Entscheid nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt und nur\npauschal auf den Bericht des Strasseninspektorates verwiesen; dadurch habe sie die\nBegründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die\nVorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Danach führte es im Beisein der Parteien\nund einer Vertretung des Strasseninspektorates Oberargaau einen Augenschein mit\nInstruktionsverhandlung durch. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des\nAugenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Auf die Rechtsschriften\nund auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n3\n\na) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung\nder Beschwerde zuständig.\nb) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer\nEinsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die\nBeschwerdeführerin, deren Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen\nEntscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und\nfristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Begründungspflicht\n\na) Nach Eingang des Baugesuches ersuchte die Vorinstanz das Strasseninspektorat\nOberaargau im Sinne einer Voranfrage um eine erste Beurteilung des Bauvorhabens.\nObwohl diese negativ ausfiel, hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Baugesuch fest.\nDaraufhin holte die Vorinstanz einen Fachbericht des Strasseninspektorates ein. In seinem\nBericht vom 6. Juli 2012 hielt der zuständige Strasseninspektor fest, er erachte das\nBauvorhaben als nicht bewilligungsfähig und erläuterte, aufgrund welcher Kriterien er die\nVerkehrssicherheit als gefährdet betrachte. Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin\ndiesen Bericht zu und hielt fest, sie schliesse sich der Beurteilung an. Nachdem die\nBeschwerdeführerin sich in einer Stellungnahme zu einer Einsprache zur Frage der\nVerkehrssicherheit äusserte, bat die Vorinstanz das Strasseninspektorat erneut um eine\nBeurteilung. Dieses hielt mit Schreiben vom 18. Januar 2013 an seiner negativen\nEinschätzung fest. Daraufhin erteilte die Vorinstanz den Bauabschlag und hielt in ihrem\nEntscheid als Begründung fest, sie unterstütze die Berichte des Strasseninspektorates vom\n6. Juli 2012 und 18. Januar 2013. Die Beschwerdeführerin rügt nun, die Vorinstanz habe\ndie Begründungspflicht verletzt, da sie nur auf den Fachbericht des Strasseninspektorates\nverwiesen und sich mit den Argumenten der Beschwerführerin zur Verkehrssicherheit nicht\nauseinandergesetzt habe.\n\nb) Eine Verfügung muss die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten, auf die sie\nsich stützt.3 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid\nsachgerecht anfechten können. Deshalb muss die Behörde mindestens kurz die\n\n2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n\n3 Art. 52 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)\n4\n\n"}