1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 4. Dezember 2012 mit folgender Auflage ergänzt wird: „Die Wohnungen dürfen nur als Erstwohnungen genutzt werden“. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli wird beauftragt, gestützt auf Art. 75b BV die Anmerkung „Erstwohnung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Zweitwohnungsverordnung beim Grundbuchamt zu veranlassen. 3. Die Gemeinde Grindelwald wird angewiesen, den Vollzug des Grundbucheintrages gemäss Ziffer 2 zu kontrollieren.