Wegen des geringen Aufwands wird darauf verzichtet, Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG8). Da der Beschwerdegegner auf den Bau von Zweitwohnungen verzichtet, unterzieht er sich den Anliegen der Beschwerdeführerin vollumfänglich und gilt deshalb als unterliegend. Ihm werden daher keine Parteikosten zugesprochen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher kein Anrecht auf Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG sind hier nicht erfüllt, da das Verfahren nicht besonders aufwändig war. III. Entscheid