d) Der vorinstanzliche Entscheid sieht eine Auflage „Erstwohnungsanteil EWAP“ vor (Ziffer 2.2). Danach müssen mindestens 30% der Wohnungen als Erstwohnung genutzt werden. Dieses Zweckentfremdungsverbot ist durch die Gemeinde sofort nach Erteilung der Baubewilligung im Grundbuch anzumerken. Da diese Auflage auf einer anderen gesetzlichen Grundlage beruht, bleibt sie trotz der im vorliegenden Entscheid verfügten Auflage und entgegen der in der Verfügung vom 30. Mai 2013 vom Rechtsamt der BVE geäusserten Absicht weiter bestehen. Beide Auflagen gelten gleichermassen. Solange jedoch die im vorliegenden Entscheid verfügte Auflage gilt, hat die Auflage