Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli wird sodann beauftragt, gestützt auf Art. 75b BV die Anmerkung „Erstwohnung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Zweitwohnungsverordnung auf dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück beim Grundbuchamt zu veranlassen. Schliesslich wird die Gemeinde angewiesen, den Vollzug dieses Eintrages zu kontrollieren.