Der angefochtene Gesamtbauentscheid vom 4. Dezember 2012 wird deshalb mit der Auflage ergänzt, wonach die Wohnungen nur als Erstwohnungen genutzt werden dürfen. Da es sich vorliegend um eine generelle Baubewilligung im Sinne von Art. 32d BauG handelt, wird die Baubewilligungsbehörde auch eine allfällige Baubewilligung für das Ausführungsprojekt mit derselben Auflage zu versehen haben.