Ob diese Verordnung auch auf hängige Baubeschwerdeverfahren anwendbar ist, kann hier offen gelassen werden, da sich der Beschwerdegegner freiwillig mit einer Auflage in der Baubewilligung und Anmerkung im Grundbuch im Sinne von Art. 6 Zweitwohnungsverordnung einverstanden erklärt. Zudem lässt sich eine solche Auflage mit Anmerkung eines entsprechenden Zweckentfremdungsverbots im Grundbuch auch auf das Baugesetz abstützen (Art. 38 Abs. 3 i. V. m. Art. 29 Abs. 2 und 3 BauG)7.