betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 4. Dezember 2012 (bbew 148/2012; Neubau Wohnhaus und Einstellhalle; Zweitwohnung) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner beabsichtigt, auf der Parzelle Grundbuchblatt Nr. Z.________ in der Kernzone der Gemeinde Grindelwald ein Wohnhaus mit Einstellhalle und entsprechender Umgebungsgestaltung zu errichten. Weil die Baugesuchsteller nicht 2